Baumgarten Vorrichtungsbau - AGB's

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Baumgarten Vorrichtungsbau GmbH gelten gegenüber

a.) Einzelunternehmern, Personen- und Kapitalgesellschaften (auch GmbH + Co. KG)

b.) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen – auch für solche aus zukünftigen Geschäften – gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart. Sie geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, ausgenommen wir hätten deren Gültigkeit schriftlich zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber

vorbehaltlos ausführen. Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse von Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.


2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Auftraggeber verzichtet seinerseits auf die Einbeziehung etwaiger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten Zeichnungen oder Skizzen den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch geschützt. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Auftraggebers unserer Leistung zugrunde, übernimmt der Auftraggeber die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind in solch einem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehende Schäden sind vom Auftraggeber zu übernehmen.


3. Umfang der Leistung

Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags werden Verpflichtungen begründet. Falls kein Pflichtenheft vom Auftraggeber vorliegt, gilt der Inhalt unserer Angebote wie mündlich vorgetragen oder wie schriftlich angeboten.

Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers müssen schriftlich mitgeteilt werden. Sie werden Vertragsinhalt gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, gegebenenfalls mit Mehrkosten. Bei der Auftragserteilung hat der Auftraggeber sämtliche Informationen zu erteilen und auf etwaige Besonderheiten hinzuweisen, die in seinem Betrieb gegeben sind, zum Beispiel bezüglich Maschine, Hydraulik, usw.


4. Änderungen

Änderungen bezüglich der Konstruktion, des Werkstoffs, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach der Versendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen qualitativ weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl oder der Spezifikation durch den Auftraggeber nach unserer Auftragsbestätigung werden dem Auftraggeber entsprechend dem entstehenden Mehraufwand in Rechnung gestellt, falls wir uns mit der Änderung einverstanden erklärt haben.


5. Probe- Inbetriebnahme

Der Auftraggeber gewährleistet, dass wir rechtzeitig und in ausreichender Menge Teile, Werkzeuge, Muster, die für die Inbetriebnahme und das Testen für den Leistungsgegenstand notwendig oder vereinbart worden sind, erhalten, die den Allgemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftraggebers entsprechen.


6. Lieferung

Vereinbarte Lieferzeiten beginnen ab der Versendung unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche Liefertermine und Lieferzeiten gelten als annähernd, sofern sie von uns nicht als fix bezeichnet werden.

Unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise nicht fristgerechte Leistung durch einen Subunternehmer, Streik, Störungen in der Energiezufuhr oder Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist angemessen. Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine die konkrete Leistung betreffende Verzögerung von mehr als 1 Monat eintritt.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wenn wir die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vereinbarte Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.

Stoppt der Auftraggeber ein laufendes Projekt, sind wir berechtigt, eine Zwischenabrechnung zu erteilten.


7. Lieferverzögerungen

Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und das der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen Zeichnungen, Werkstücke, usw. erfüllt hat. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger gebrauchsfähiger Selbstbelieferung durch etwaige Subunternehmer von uns. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten berechnet. Lieferverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, führen nicht zum Leistungsverzug.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf Fehler an Teilen oder Geräten eines Subunternehmers oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.


8. Abnahme

In jedem Fall ist eine Abnahme vorzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung- bzw. nach Abnahmebereitschaftsmeldung durch uns und findet in unseren Räumen statt. Der Auftraggeber hat an der Abnahme selbst mitzuwirken oder sich an der Abnahme rechtswirksam vertreten zu lassen. Ein Verzicht auf eine Abnahme kann nur schriftlich erklärt werden. Im Falle eines Verzichts auf die Abnahme gilt die Abnahme gleichwohl als rechtswirksam erfolgt.

Mit der Abnahme werden vom Auftraggeber als vertragsgerecht bestätigt die Funktion, Mechanik, Hydraulik, elektrische Installation und Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung sowie Schaltung des Leistungsgegenstandes, wobei diese später noch ergänzt werden kann.

Nach dem Abarbeiten der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Punkte ist die vertragsgemäße Leistung durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber schriftlich auf eine Überprüfung der Nacharbeiten, dann gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt, wenn selbständig abrechenbare Teilleistungen vorliegen.


9. Versand

Der Versand der Leistungsgegenstände erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und die Aufstellung des Leistungsgegenstandes übernommen haben. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wir sind verpflichtet, auf Kosten des Auftraggebers diejenigen Versicherungen abzuschließen, die von diesem verlangt werden.


10. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht- und Wertversicherung. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

Wir sind berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn es in dem Zeitraum zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung zu unvorhergesehenen Preiserhöhungen unserer Subunternehmer kommt. Diese Preiserhöhungen werden von uns dem Auftraggeber gegenüber offen gelegt.

Übersteigt der voraussichtliche tatsächliche Aufwand die im Kostenvoranschlag genannten Beträge, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung machen und dessen weitere Entschließung einholen. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.


11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen sind.

Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst solch eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Der Auftraggeber tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder der Weiterbearbeitung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber nach der Abtretung ermächtigt, so lange er sich uns gegenüber vertragstreu verhält und bei ihm keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bliebt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei ihm keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner uns bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung an uns anzeigt.

Die Verarbeitung oder Veränderung von Vorbehaltsgegenständen wird durch den Auftraggeber stets für uns als den Leistenden vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Gegenstände von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum daran überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, auf die in dieser Bestimmung vorbehaltenen Rechte insoweit zu verzichten, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Leistungsgegenstandes zu verlangen.


12. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Leistung leisten wir – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – Gewähr wie folgt:

a.) Sachmängel
Wir haben die Wahl, ob wir bei einem Sachmängel nachliefern/nachbessern oder eine Ersatzleistung vornehmen. Sachmängel sind uns vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zur Vornahme der Nachleistungen/Nachbesserungen hat der Auftraggeber uns ausreichend Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei wir zuvor schriftlich zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und von uns Ersatz der dadurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von ihm gesetzte angemessen Frist für die Nachlieferung/Nachbesserung oder Ersatzleistung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Im Übrigen besteht kein Recht des Auftraggebers auf Minderung des Vertragspreises.

Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, bei Gußtoleranzen und Gußschwankungen, bei Verzug bei der Entfernung von Gußhaut, bei zu hohen Schnittwerten, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern diese nicht von uns zu vertreten sind. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter fehlerhaft nach, ist eine weitere Gewährleistungsverpflichtung von uns nicht gegeben. Dasselbe gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Leistungsgegenstandes.

b.) Rechtsmängel/Schutzrechte
Führt der Gebrauch des Leistungsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, versuchen wir dem Auftraggeber das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Leistungsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise so zu verändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.


13. Haftung

Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur

a.) bei Vorsatz

b.) bei grober Fahrlässigkeit

c.) bei schuldhafter Verletzung von Personen

d.) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden.


14. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Gründen auch immer – verjähren in 2 Jahren seit der Abnahme.


15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht.

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